Rz. 4

Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann zunächst die Grundgebühr nach VV 5100 entstehen.

 

Rz. 5

Ist der Verteidiger in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt allerdings bereits tätig gewesen und hat dort die Grundgebühr verdient, kann er diese Gebühr nicht nochmals verdienen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100).

 

Rz. 6

Soweit er dagegen erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragt wird, erhält er die Grundgebühr nach VV 5100 für die Einarbeitung in die Sache.

Die Gebühr wird in der Regel höher ausfallen, ggf. sogar mit der Höchstgebühr, da die Einarbeitung im Gegensatz zu sonstigen Fällen besonders aufwändig sein wird. Der Verteidiger muss nicht nur die Akten des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, sondern auch die des erstinstanzlichen Verfahrens durchsehen und sich darin einarbeiten. Zudem wird es hier in der Regel um schwierige grundsätzliche Rechtsfragen gehen, insbesondere, wenn zuvor noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden muss. Die Verantwortung, das Haftungsrisiko und die Bedeutung werden zudem hier in aller Regel ebenfalls überdurchschnittlich sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge