Rz. 44

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Gericht gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 473 Abs. 1 bis 4 StPO zu entscheiden. Soweit der Betroffene freigesprochen wird, sind die Kosten und notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, hat der Betroffene nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

 

Rz. 45

Die Kostenfestsetzung findet vor dem Gericht des ersten Rechtszuges statt.

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