Rz. 2

Für gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung entsteht die Terminsgebühr nach VV 5108, 5110, 5112 ebenfalls (VV Vorb. 5.1.3 Abs. 1). Die Wahrnehmung eines Termins vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde oder eines anderen außergerichtlichen Termins reicht allerdings nicht aus. Es muss sich um einen gerichtlichen Termin handeln. Hauptanwendungsfall dürfte die richterliche Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe vor einem auswärtigen Amtsgericht sein.

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