Rz. 3
Als Terminsgebühr erhält der Verteidiger bei einem Bußgeld:
a) | von weniger als 60 EUR nach VV 5108
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b) | von 60 EUR bis einschließlich 5.000 EUR nach VV 5110
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c) | von mehr als 5.000 EUR nach VV 5112
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Rz. 4
Eine Staffelung der Terminsgebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts nach der Dauer der Hauptverhandlung ist im Bußgeldverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren nicht vorgesehen. Der Pflichtverteidiger erhält also immer dieselbe Terminsgebühr unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung. Hier besteht nur die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.
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