Rz. 3

Als Terminsgebühr erhält der Verteidiger bei einem Bußgeld:

a)

von weniger als 60 EUR nach VV 5108

als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 22 EUR bis 264 EUR; die Mittelgebühr beträgt 143 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 114 EUR;
b)

von 60 EUR bis einschließlich 5.000 EUR nach VV 5110

als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 44 EUR bis 517 EUR; die Mittelgebühr beträgt 280,50 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 224 EUR;
c)

von mehr als 5.000 EUR nach VV 5112

als Wahlanwalt eine Terminsgebühr in Höhe von 88 EUR bis 616 EUR; die Mittelgebühr beträgt 352 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 282 EUR.
 

Rz. 4

Eine Staffelung der Terminsgebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts nach der Dauer der Hauptverhandlung ist im Bußgeldverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren nicht vorgesehen. Der Pflichtverteidiger erhält also immer dieselbe Terminsgebühr unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung. Hier besteht nur die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

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