I. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 1
Die Gebührentatbestände der VV 4302 regeln die Vergütung für
▪ | die Einlegung eines Rechtsmittels (Nr. 1), |
▪ | die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen (Nr. 2) oder |
▪ | eine andere nicht in VV 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung (Nr. 3). |
II. Gebührenhöhe
Rz. 2
Nach VV 4302 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 33 EUR bis 319 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 176 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 141 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).
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