Rz. 12

Die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage fällt nicht unter Nr. 2. Insoweit gilt die vorrangige Vorschrift der VV 4301 Nr. 1. Anträge und Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren (VV 4136), im Gnadenverfahren (VV 4303) oder in Zwangsvollstreckungsverfahren (VV Vorb. 4 Abs. 5) fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 2, sondern werden durch die jeweiligen besonderen Gebührentatbestände abgegolten.

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