Rz. 8

Unter Nr. 3 fällt die Tätigkeit des Anwalts, der mit dem Verteidiger den Verkehr führt. Dieser Tatbestand ist dem der VV 4300 vergleichbar. Die Gebühr gilt auch dann, wenn der Anwalt den Verkehr mit dem Beistand oder dem Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers oder eines anderen Verfahrensbeteiligten führen soll.

 

Rz. 9

Die Gebühr nach Nr. 3 deckt die gesamte Tätigkeit des Verkehrsanwalts in dem betreffenden Rechtszug ab. Durch die Gebühr wird daher insbesondere abgegolten die Beratung des Beschuldigten, Besprechungen mit diesem, die Belehrung über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die Beratung über die Aussichten eines noch nicht eingelegten Rechtsmittels sowie Tätigkeiten im Hinblick auf die Einlegung eines Rechtsmittels.

 

Rz. 10

Nicht abgegolten durch die Verkehrsgebühr sind aber Beistandsleistungen in Terminen oder Wahrnehmung anderer Termine; insoweit erhält der Verkehrsanwalt unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 6 zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 2.

 

Rz. 11

Die Verkehrsgebühr entsteht in jeder Instanz erneut (§ 15 Abs. 2). Der Anwalt kann daher die Verkehrsgebühr im vorbereitenden Verfahren (VV 4104), im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (VV 4106 ff.), im Berufungsverfahren (VV 4124 ff.) und im Revisionsverfahren (VV 4130 ff.) gesondert verdienen. Kommt es zu einer Zurückverweisung nach § 21 Abs. 1 oder nach § 20 S. 2, entsteht die Verkehrsanwaltsgebühr erneut.

 

Rz. 12

Die Höhe des Gebührenrahmens ist für alle Instanzen gleich. Eine Unterscheidung wie bei den Verteidigergebühren wird nicht vorgenommen. Die höhere Bedeutung im Rechtsmittelverfahren kann aber nach § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.

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