I. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Gebührentatbestände der VV 4301 regeln die Vergütung für:

die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage (Nr. 1)
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung (Nr. 2, 1. Alt.)
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung (Nr. 2, 2. Alt.)
die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger (Nr. 3)
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung (Nr. 4, 1. Alt.)
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde (Nr. 4, 2. Alt.)
die Beistandsleistung für den Beschuldigten in einer Hauptverhandlung (Nr. 4, 3. Alt.)
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer mündlichen Anhörung (Nr. 4, 4. Alt.)
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer Augenscheinseinnahme (Nr. 4, 5. Alt.)
die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage nach § 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO (Nr. 5)
sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (Nr. 6).

II. Gebührenhöhe

 

Rz. 2

Nach VV 4301 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 44 EUR bis 506 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 275 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 220 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).

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