Rz. 22

Bei der Wahrnehmung mehrerer Termine ist zu differenzieren:

a) Erhält der Anwalt von vornherein den Auftrag zur Wahrnehmung mehrerer Termine, fällt nur eine Gebühr an.
 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, in einem Strafprozess bei der auswärtigen Vernehmung der Zeugen A und B teilzunehmen. Der Zeuge A soll vor dem AG Köln und der Zeuge B vor dem AG Bonn vernommen werden.

Es liegt nur ein Auftrag vor. Die Gebühr nach Nr. 4 entsteht nur einmal.

b) Stellt sich der Auftrag für einen weiteren Termin nur als Fortsetzung des ersten Auftrags dar, so entsteht nach § 15 Abs. 2 nur eine einzige Gebühr. Die Mehrarbeit ist nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen.[10]
 

Beispiel: Der Anwalt nimmt an einer Zeugenvernehmung teil. Später stellt sich heraus, dass der Zeuge nochmals ergänzend befragt werden muss. Der Anwalt erhält den Auftrag, auch an dem weiteren Termin teilzunehmen.

Der weitere Auftrag zählt zur selben Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 und 2). Die Gebühr nach Nr. 4 entsteht nur einmal, ist allerdings nach § 14 Abs. 1 zu erhöhen.

c) Handelt es sich dagegen um mehrere selbstständige Termine, so erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 4 mehrmals, allerdings unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 6.[11]
 

Beispiel: Der Anwalt nimmt an einer Zeugenvernehmung vor dem AG Köln teil. Hiernach ergibt sich die Notwendigkeit der Vernehmung eines weiteren Zeugen vor dem AG Bonn. Auch hierzu erhält der Anwalt später den Auftrag.

Es liegen zwei Aufträge und damit zwei Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält zwei Gebühren nach Nr. 4, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verteidiger für diese Tätigkeit erhalten hätte, also nicht mehr als eine Gebühr aus VV 4100, 4102, 4104.

d) Finden die Termine in verschiedenen Instanzen statt, so greift § 15 Abs. 6 nicht, da auch der Verteidiger oder der Vertreter des Privat- oder Nebenklägers oder eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 mehrere Gebühren erhielte (§ 15 Abs. 2 S. 2).
 

Beispiel: Im vorangegangenen Beispiel ist der erste Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren gehört worden und der zweite Zeuge im Berufungsverfahren.

Eine Begrenzung nach § 15 Abs. 6 kommt nicht in Betracht. Der Anwalt erhält beide Gebühren nach Nr. 4 ungekürzt.

[11] LG Mannheim 21.1.2019 – 5 Qs 61/18, RVGreport 2019, 217.

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