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Die Gebühr nach Nr. 4 entsteht auch dann, wenn die Angelegenheit sich vorzeitig erledigt und es nicht mehr zum Termin kommt.[9] Dies stellt VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 klar (siehe auch VV Vorb. 4.3 Rdn 27 f.).

 

Beispiel: In einem Strafverfahren vor dem AG Stuttgart wird eine Zeugenvernehmung vor dem ersuchten Richter des AG Bremen angeordnet. Für diesen Termin bestellt der Angeklagte einen Bremer Anwalt als Terminsvertreter. Wenige Tage vor dem Termin nimmt der Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück. Der Termin wird aufgehoben.

Der Bremer Anwalt erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Nr. 4. i.V.m. VV Vorb. 4.3. Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4. Der geringere Umfang seiner Tätigkeit infolge der vorzeitigen Beendigung ist nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen.

[9] Madert, AnwBl 1982, 176, 177.

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