Rz. 27

Erledigt sich der Einzelauftrag vorzeitig, so ist dies für den Anfall der Gebühren unerheblich. Auf bereits entstandene Gebühren hat die vorzeitige Erledigung keinen Einfluss (§ 15 Abs. 4).

 

Rz. 28

Eine den VV 3101, 3404 entsprechende Regelung ist in den VV 4300 ff. nicht vorgesehen. Die vorzeitige Beendigung der Angelegenheit ist hier allerdings im Rahmen des § 14 Abs. 1 Gebühren mindernd zu berücksichtigen.

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