Rz. 19
Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, bei einer Augenscheinseinnahme, also einer Ortsbesichtigung oder einem ähnlichen Termin, dem Auftraggeber Beistand zu leisten oder ihn dort zu vertreten, erhält er ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 4. Hierzu dürfte auch die Teilnahme an einer Durchsuchung zählen.
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