Rz. 18
Zur Beistandsleistung in einer mündlichen Anhörung, häufig auch als Verhandlung bezeichnet, zählen diejenigen Fälle, in denen der Betroffene zu bestimmten Anträgen angehört oder in denen mündlich verhandelt wird, etwa:
▪ | bei der mündlichen Verhandlung über den Haftbefehl |
▪ | im Haftprüfungsverfahren oder |
▪ | bei einem Anhörungstermin zur Frage des Widerrufs der Bewährung[6] |
▪ | bei einem Anhörungstermin im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB[7] |
▪ | bei einem Anhörungstermin im jährlichen Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (das gilt aber nur bei einem Einzelauftrag, nicht auch bei einem Vertretungsauftrag, dann gilt VV 4300 Nr. 1) (siehe VV 4300 Rdn 9 ff.).[8] |
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