Rz. 18

Zur Beistandsleistung in einer mündlichen Anhörung, häufig auch als Verhandlung bezeichnet, zählen diejenigen Fälle, in denen der Betroffene zu bestimmten Anträgen angehört oder in denen mündlich verhandelt wird, etwa:

bei der mündlichen Verhandlung über den Haftbefehl
im Haftprüfungsverfahren oder
bei einem Anhörungstermin zur Frage des Widerrufs der Bewährung[6]
bei einem Anhörungstermin im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB[7]
bei einem Anhörungstermin im jährlichen Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (das gilt aber nur bei einem Einzelauftrag, nicht auch bei einem Vertretungsauftrag, dann gilt VV 4300 Nr. 1) (siehe VV 4300 Rdn 9 ff.).[8]
[6] OLG Hamburg MDR 1974, 1039; OLG Braunschweig NdsRpfl 2000, 295.
[7] OLG Koblenz JurBüro 1990, 879; OLG Celle NdsRpfl 1996, 234; a.A. OLG Stuttgart JurBüro 1994, 602.
[8] Zur BRAGO: OLG Köln JurBüro 1997, 83; OLG Frankfurt AGS 2000, 71 = JurBüro 2000, 306; OLG Düsseldorf AGS 2001, 128 = Rpfleger 2001, 371; a.A. LG Marburg AGS 2000, 27 = JurBüro 2000, 74.

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