I. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 1

VV 4300 gilt für drei Einzeltätigkeiten, nämlich für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift

zur Begründung der Revision (Nr. 1),
zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision (Nr. 2) und
in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB (Nr. 3).

II. Gebührenhöhe

 

Rz. 2

Nach VV 4300 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 66 EUR bis 737 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 365 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 321 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).

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