a) Einigung im Sühnetermin

 

Rz. 3

Kommt es im Sühneverfahren zu einer Einigung der Beteiligten über das Privatklageverfahren, also bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs, so erhalten die Anwälte, die daran mitgewirkt haben, nach VV 1000 i.V.m. VV 4147 eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr der VV 4104 (zur genauen Berechnung siehe Rdn 14).

b) Einigung im gerichtlichen Verfahren

 

Rz. 4

Kommt es im Verfahren vor dem Amtsgericht zu einer solchen Einigung, so erhält der Anwalt nach VV 1000 i.V.m VV 4147 eine Gebühr i.H. der Verfahrensgebühr nach VV 4106 (zur genauen Berechnung siehe Rdn 14).

 

Rz. 5

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht erhält der Anwalt eine Gebühr i.H. der Verfahrensgebühr nach VV 4124 (zur genauen Berechnung siehe Rdn 14).

 

Rz. 6

Im Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht erhält der Anwalt eine Gebühr i.H. der Verfahrensgebühr nach VV 4130 (zur genauen Berechnung siehe Rdn 14).

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