Rz. 11

Vertritt der Anwalt mehrere Beteiligte, so erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008, sofern die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.[8] Die Gebühr erhöht sich für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3.[9]

 

Rz. 12

Verfolgen mehrere Auftraggeber dagegen jeweils eigene Ansprüche, so ist VV 1008 nicht anwendbar. Vielmehr sind die jeweiligen Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 zu addieren.[10]

[8] Hansens, BRAGO, § 96c Rn 2.
[9] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4145 Rn 10.
[10] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4145 Rn 10.

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