Rz. 11
Vertritt der Anwalt mehrere Beteiligte, so erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008, sofern die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.[8] Die Gebühr erhöht sich für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3.[9]
Rz. 12
Verfolgen mehrere Auftraggeber dagegen jeweils eigene Ansprüche, so ist VV 1008 nicht anwendbar. Vielmehr sind die jeweiligen Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 zu addieren.[10]
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