Rz. 9

Eine der VV 3101 Nr. 1 vergleichbare Regelung fehlt, so dass der Anwalt daher auch die volle 1,5-Gebühr erhält, wenn sich sein Auftrag vorzeitig erledigt.[7]

[7] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4145 Rn 6.

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