Rz. 29

Die zusätzliche Verfahrensgebühr kommt für jeden Rechtszug in Betracht (Anm. Abs. 3), wobei die Gebühr im vorbereitenden Verfahren und im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt nur einmal anfallen kann, wie der Formulierung "einschließlich" in Anm. Abs. 3 zu entnehmen ist. Diese Regelung ist erforderlich, da vorbereitendes Verfahren und erstinstanzliches gerichtliches Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 10) und daher die Gebühren ansonsten gesondert anfielen (arg. e § 15 Abs. 2).

 

Rz. 30

Unerheblich ist, in welchem Verfahren sie anfällt.[43]

 

Beispiel: Gegen den Beschuldigten wird ermittelt. Gleichzeitig werden Gegenstände im Wert von 5.000 EUR beschlagnahmt. Anschließend wird Anklage erhoben und die Hauptverhandlung durchgeführt.

Der Anwalt erhält die zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142 im vorbereitenden Verfahren. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann sie nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 3).

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 4142 (Wert: 5.000 EUR)   334,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 755,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   143,55 EUR
Gesamt   899,05 EUR

II. Verfahren vor dem Amtsgericht

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
 

Beispiel: Gegen den Beschuldigten wird ermittelt und anschließend Anklage erhoben. Hiernach werden Gegenstände im Wert von 5.000 EUR beschlagnahmt und die Hauptverhandlung durchgeführt.

Der Anwalt hat die zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142 jetzt im vorbereitenden Verfahren nicht verdient, sondern im Verfahren vor dem Amtsgericht.

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

II. Verfahren vor dem Amtsgericht

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 4142 (Wert: 5.000 EUR)   334,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 838,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   159,22 EUR
Gesamt   997,22 EUR
 

Rz. 31

Im Berufungs- und Revisionsverfahren kann die Gebühr dagegen erneut anfallen.

 

Rz. 32

Wird vom Rechtsmittelgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, dann kann die zusätzliche Verfahrensgebühr im erstinstanzlichen Verfahren auch ein zweites Mal anfallen (§ 21 Abs. 1). Dies wird nicht durch Anm. Abs. 3 ausgeschlossen. Anm. Abs. 3 erfasst nur das vorbereitende und das sich hieran unmittelbar anschließende gerichtliche Verfahren.

[43] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 13 ff.

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