Rz. 162

Eine Regelung, wie sich die Zusätzliche Gebühr der VV 4141 bei mehreren Auftraggebern berechnet, war im Gesetz bislang nicht enthalten und war auch im Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses ist diese Klarstellung dann aber doch noch in das Gesetz aufgenommen worden. Wie auch bei den anderen Gebühren, die sich von einer Verfahrensgebühr ableiten (VV 1005, 1006, Anm. Abs. 2 zu VV 3106, Anm. zu VV 3205), wird auch hier ausdrücklich geregelt, dass eine Erhöhung nach VV 1008 unberücksichtigt bleibt.

 

Rz. 163

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt zwei Nebenkläger im gerichtlichen Verfahren und wirkt an einer Einstellung mit.

Der Anwalt erhält eine um 30 % erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG). Die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 bemisst sich jedoch nur nach der einfachen Mittelgebühr.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4106, 1008   235,95 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106   181,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 657,45 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   124,92 EUR
Gesamt   782,37 EUR

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