Rz. 142

Die analoge Anwendung der VV 4141 wird in der Rechtsprechung des Weiteren befürwortet, wenn der Anwalt nach Anklageerhebung erreicht, dass gemäß § 408a StPO im Strafbefehlsverfahren entschieden wird, sodass sich damit eine Hauptverhandlung erübrigt.[156] Diese Rechtsprechung ist zutreffend. Wird Anklage erhoben, so muss im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt werden. Kann der Verteidiger zwar nicht erreichen, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird und sich dadurch der Termin erledigt, gelingt es ihm jedoch, Staatsanwaltschaft und Gericht davon zu überzeugen, die Sache im Strafbefehlsverfahren zu erledigen, hat er ebenso an der Vermeidung der Hauptverhandlung mitgewirkt, sodass es Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, die VV 4141 entsprechend anzuwenden.[157]

 

Beispiel: Nach Zustellung der Anklage rät der Verteidiger dem Angeklagten zu einem Geständnis und gibt eine Erklärung zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Gleichzeitig regt er an, im Strafbefehlsverfahren zu entscheiden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergeht daraufhin nach § 408a StPO ein Strafbefehl.

Analog VV 4141 entsteht auch in diesem Fall eine Zusätzliche Gebühr.

[156] AG Bautzen AGS 2007, 307 m. Anm. Holzhauser.
[157] Burhoff/Volpert, VV 4141 Rn 33; Engels/Kaiser/Kotz, Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG, Teil 6/4.4.

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