Rz. 6
Die Gebühr nach VV 4130 entsteht mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers nach Auftragserteilung im Revisionsverfahren, wobei auch hier zu differenzieren ist:
▪ | War der Verteidiger bereits in der unmittelbar vorangegangenen Instanz als Verteidiger tätig, so zählt für ihn die Einlegung der Revision sowie ggf. die Beratung, ob Revision eingelegt werden soll, noch zur Ausgangsinstanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10). Dies gilt also:
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▪ | War der Anwalt nicht schon in der unmittelbar vorangegangenen Instanz als Verteidiger tätig, so beginnt für ihn das Revisionsverfahren mit dem Auftrag, Revision einzulegen. Dies gilt also:
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▪ | Ist die Revision von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt worden, also z.B. von der Staatsanwaltschaft, einem Privat- oder Nebenkläger, so beginnt für den Verteidiger die Revisionsinstanz mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags. Die Entgegennahme der Revisionsschrift einschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers hierüber löst mangels entsprechenden Auftrags grundsätzlich noch nicht die Gebühr nach VV 4130 aus.[5] Etwas anderes mag gelten, wenn dem Verteidiger in Erwartung der Revisionseinlegung durch die Gegenseite bereits der bedingte Auftrag für das Revisionsverfahren erteilt worden ist und er sich sofort bestellt. |
Rz. 7
Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (VV 4130) entsteht nicht erst durch die Revisionsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und ggf. mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an "einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren", jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele.[6]
Rz. 8
Die Gebühr nach VV 4130 kann im Gegensatz zur Terminsgebühr im selben Verfahren insgesamt nur einmal entstehen (§ 15 Abs. 1 S. 1).
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