Rz. 12

Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4126). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß (VV Vorb. 4 Abs. 4), so steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4127).

 

Rz. 13

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf und mehr als acht Stunden gibt es jeweils eine zusätzliche Gebühr (VV 4128, 4129).

 

Rz. 14

Im Berufungsverfahren entstehen folgende Terminsgebühren:

 
a) für den Wahlanwalt nach VV 4126  
  Gebührenrahmen 88,00 bis 616,00 EUR
  Mittelgebühr 352,00 EUR
  und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4127)  
    Gebührenrahmen 88,00 bis 770,00 EUR
    Mittelgebühr 429,00 EUR
b) für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt  
  Festgebühr gem. VV 4126 282,00 EUR
  und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4127)  
    Festgebühr 343,00 EUR
  dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4126 oder VV 4127 eine zusätzliche Gebühr bei  
    mehr als fünf und bis acht Stunden (VV 4128) in Höhe von 141,00 EUR
    über acht Stunden (VV 4129) in Höhe von 282,00 EUR.
 

Rz. 15

Zum Längenzuschlag siehe VV Vorb. 4.1 Abs. 3.

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