1. Fortsetzungstermine

 

Rz. 7

Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4126 f. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder trotz Terminsaufhebung dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2). Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin findet nach dem RVG nicht statt.

 

Rz. 8

Finden an demselben Tag zwei Hauptverhandlungen statt, fällt die Gebühr des VV 4126 nur einmal an.[2]

[2] LG Hannover JurBüro 1996, 190; unzutr. AG Cottbus 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14), AGS 2017, 27 = RVGreport 2017, 61.

2. Erneute Hauptverhandlung

 

Rz. 9

Muss mit der Hauptverhandlung erneut begonnen werden, gilt wiederum VV 4126. Für die erneute Hauptverhandlung – sofern sie an einem anderen Kalendertag stattfindet – gilt dieselbe Gebühr und derselbe Gebührenrahmen wie für die die übrigen Hauptverhandlungstage. Einer speziellen Verweisung wie noch in §§ 86 Abs. 3, 83 Abs. 2 S. 2 BRAGO bedarf es nicht mehr, da das RVG alle Hauptverhandlungstermine gleich behandelt.

 

Rz. 10

Auch wenn die Gebühr der VV 4126 erneut entsteht, kann je nach Umfang für den zweiten Hauptverhandlungstermin allerdings eine geringere Gebühr anzusetzen sein, da der Verteidiger insoweit auf seine Vorbereitungen zur ersten Hauptverhandlung zurückgreifen kann. Hiervon kann jedoch nicht generell ausgegangen werden. Dies kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

 

Rz. 11

Finden dagegen an demselben Tag zwei Hauptverhandlungen statt, fällt die Gebühr des VV 4126 nur einmal an.[3]

[3] LG Hannover JurBüro 1996, 190; unzutr. AG Cottbus 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14), AGS 2017, 27 = RVGreport 2017, 61.

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