I. Teilnahme an der Hauptverhandlung

 

Rz. 2

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Anwalt die Gebühren nach VV 4126 ff. Voraussetzung für eine Gebühr nach VV 4126 ff. ist,

dass eine Hauptverhandlung stattgefunden und der Verteidiger hieran teilgenommen hat

oder (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2) dass

eine Hauptverhandlung zwar ursprünglich anberaumt war,
diese dann aber aus Gründen, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet,
der Verteidiger zu diesem Termin auch erscheint und
er keine Kenntnis von der Terminsaufhebung hatte und auch nicht hätte haben müssen.
 

Rz. 3

Die Hauptverhandlung beginnt auch im Berufungsverfahren mit dem Aufruf der Sache (§§ 324 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Gebühr nach VV 4126 entsteht also, sobald der Verteidiger erstmals in der Hauptverhandlung auftritt.

 

Rz. 4

Eine besondere Tätigkeit muss der Anwalt in der Hauptverhandlung nicht entfalten. Es genügt, dass er im Termin – und sei es nur beim Aufruf der Sache – anwesend ist. Der Umfang der Tätigkeit hat lediglich Einfluss auf die Höhe der nach § 14 Abs. 1 zu bestimmenden Gebühr.

 

Rz. 5

Die Gebühren nach VV 4126 ff. decken nicht nur die Vertretung in der Hauptverhandlung ab; auch die Vorbereitung wird erfasst, sofern die Gebühr entsteht; anderenfalls wird die Vorbereitung durch die VV 4124, 4125 abgegolten.

 

Rz. 6

Der Abgeltungsbereich der VV 4126 endet mit dem prozessualen Ende der Hauptverhandlung, also mit der Verkündung des Urteils, der Einstellung des Verfahrens, der Rücknahme der Berufung, der Zurücknahme der Anklage – soweit dies im Berufungsverfahren noch möglich ist[1] – oder dem Erlass eines Verweisungsbeschlusses. Weitere Tätigkeiten nach Schluss der Hauptverhandlung werden jetzt durch die Verfahrensgebühr nach VV 4124 abgegolten, nicht mehr durch die Terminsgebühr.

[1] Meyer-Goßner/Schmitt, § 156 Rn 4.

II. Weitere Hauptverhandlungstermine

1. Fortsetzungstermine

 

Rz. 7

Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4126 f. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder trotz Terminsaufhebung dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2). Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin findet nach dem RVG nicht statt.

 

Rz. 8

Finden an demselben Tag zwei Hauptverhandlungen statt, fällt die Gebühr des VV 4126 nur einmal an.[2]

[2] LG Hannover JurBüro 1996, 190; unzutr. AG Cottbus 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14), AGS 2017, 27 = RVGreport 2017, 61.

2. Erneute Hauptverhandlung

 

Rz. 9

Muss mit der Hauptverhandlung erneut begonnen werden, gilt wiederum VV 4126. Für die erneute Hauptverhandlung – sofern sie an einem anderen Kalendertag stattfindet – gilt dieselbe Gebühr und derselbe Gebührenrahmen wie für die die übrigen Hauptverhandlungstage. Einer speziellen Verweisung wie noch in §§ 86 Abs. 3, 83 Abs. 2 S. 2 BRAGO bedarf es nicht mehr, da das RVG alle Hauptverhandlungstermine gleich behandelt.

 

Rz. 10

Auch wenn die Gebühr der VV 4126 erneut entsteht, kann je nach Umfang für den zweiten Hauptverhandlungstermin allerdings eine geringere Gebühr anzusetzen sein, da der Verteidiger insoweit auf seine Vorbereitungen zur ersten Hauptverhandlung zurückgreifen kann. Hiervon kann jedoch nicht generell ausgegangen werden. Dies kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

 

Rz. 11

Finden dagegen an demselben Tag zwei Hauptverhandlungen statt, fällt die Gebühr des VV 4126 nur einmal an.[3]

[3] LG Hannover JurBüro 1996, 190; unzutr. AG Cottbus 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14), AGS 2017, 27 = RVGreport 2017, 61.

III. Höhe der Terminsgebühr

 

Rz. 12

Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4126). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß (VV Vorb. 4 Abs. 4), so steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4127).

 

Rz. 13

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf und mehr als acht Stunden gibt es jeweils eine zusätzliche Gebühr (VV 4128, 4129).

 

Rz. 14

Im Berufungsverfahren entstehen folgende Terminsgebühren:

 
a) für den Wahlanwalt nach VV 4126  
  Gebührenrahmen 88,00 bis 616,00 EUR
  Mittelgebühr 352,00 EUR
  und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4127)  
    Gebührenrahmen 88,00 bis 770,00 EUR
    Mittelgebühr 429,00 EUR
b) für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt  
  Festgebühr gem. VV 4126 282,00 EUR
  und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4127)  
    Festgebühr 343,00 EUR
  dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4126 oder VV 4127 eine zusätzliche Gebühr bei  
    mehr als fünf und bis acht Stunden (VV 4128) in Höhe von 141,00 EUR
    über acht Stunden (VV 4129) in Höhe von 282,00 EUR.
 

Rz. 15

Zum Längenzuschlag siehe VV Vorb. 4.1 Abs. 3.

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