Rz. 1

VV 3516 ist zuletzt geändert worden durch das Anhörungsrügengesetz (in Kraft getreten zum 1.1.2005). In der ursprünglichen Fassung vom 1.7.2004 waren nur die Verfahren nach VV 3506 und VV 3510 erwähnt. Die Verfahren VV 3502 und 3504 waren übersehen worden. Diesen Fehler hat der Gesetzgeber mit dem Anhörungsrügengesetz korrigiert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist lex specialis zur allgemeinen Terminsgebühr des VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3513) und geht dieser vor.

 

Rz. 3

Die Terminsgebühr entsteht in allen Fällen unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3.

 

Rz. 4

Die Gebühr entsteht zum einen, wenn ausnahmsweise einmal ein gerichtlicher Termin stattfindet (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1).

 

Rz. 5

Da in der Mehrzahl der in VV 3516 genannten Verfahren gerichtliche Termine nicht vorgesehen sind, wird die Terminsgebühr häufig nur nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 anfallen, also für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. A.A. war bislang der BGH,[1] der irrig davon ausging, dass auch eine Terminsgebühr durch eine Besprechung der Anwälte nur in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung anfallen könne. Dafür gab es aber nicht einmal ansatzweise eine Stütze im Gesetz. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F. konnte in allen Verfahren entstehen, unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war.[2] Durch die Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ist jetzt klargestellt, dass bei dieser Variante eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sein muss.

 

Rz. 6

Die Terminsgebühr der VV 3516 entsteht nicht bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Abgesehen davon, dass es schon an einer der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 vergleichbaren Vorschrift fehlt, ist eine mündliche Verhandlung in keinem der in VV 3516 erfassten Verfahren vorgeschrieben.

 

Rz. 7

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich in den vorgenannten Verfahren stets auf 1,2. Der Anwalt erhält also auch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur eine 1,2-Teminsgebühr, obwohl im Revisionsverfahren selbst eine 1,5-Terminsgebühr (VV 3210) vorgesehen ist.

 

Rz. 8

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr wie in VV 3105, 3203, 3211 ist nicht vorgesehen.

[2] Siehe Fölsch, MDR 2008, 1; OLG Dresden AGS 2008, 333 = NJW-RR 2008, 1667; OLG München AGS 2011, 213 = NJW-Spezial 2011, 284; AGS 2010, 420 = RVGreport 2010, 419 = NJW-Spezial 2010, 635.

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