Leitsatz (amtlich)

Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht für die Prozessbevollmächtigten der Parteien auch dann, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Normenkette

RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3; RVG-VV Nr. 3104

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 20.12.2010; Aktenzeichen 023 O 1248/10)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 2.263,38 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

l. Die Parteien streiten darüber, ob durch außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteivertretern eine Terminsgebühr angefallen und von der Antragsgegnerin zu erstatten ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.4.2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Verfügung über ihr Eigentum an einem Grundstück untersagt werden sollte. Das LG hat den Antrag der Antragsgegnerin übersandt, die mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.4.2010 hierzu Stellung genommen hat. Am 21.4.2010 und 27.4.2010 sind Telefonate zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien geführt worden, deren Inhalt streitig ist. Das LG Augsburg hat am 3.5.2010 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits, dessen Streitwert auf 150.000 EUR festgesetzt worden ist, auferlegt. Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung - beschränkt auf die Kosten - Widerspruch erhoben und gleichzeitig gebeten, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Das LG hat mit Beschluss vom 4.6.2010 ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 3 ZPO die einstweilige Verfügung im Kostenausspruch bestätigt und der Antragsgegnerin auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 20.12.2010 die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten auf 4.752,13 EUR festgesetzt und dabei antragsgemäß eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 1.902 EUR netto bzw. 2.263,38 EUR brutto berücksichtigt. Die Antragstellerin hatte den Anfall der Terminsgebühr mit Vergleichsverhandlungen begründet, die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien telefonisch geführt worden seien. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden. Der Antragsgegnervertreter habe den Antragstellervertreter angerufen und diesem eine schriftliche Zusage dahingehend angeboten, dass die Antragsgegnerin nicht über das fragliche Grundstück verfügen werde. Diesen Vorschlag habe der Antragstellervertreter abgelehnt und habe ohne Kompromissbereitschaft auf einer Eintragung im Grundbuch bestanden. Außerdem entstehe eine Terminsgebühr nur dann, wenn für das Verfahren, in dem die Vergleichsverhandlungen von Anwalt zu Anwalt stattgefunden hätten, eine mündliche Verhandlung notwendig sei. Dies sei bei einer einstweiligen Verfügung nicht der Fall.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).

Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend eine 1,2 Terminsgebühr festgesetzt.

1. Durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kann eine Terminsgebühr gemäß der Nr. 3104 VV-RVG anfallen. Hierfür reicht es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH NJW-RR 2006, 1507; BGH NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26; OLG Koblenz NJW 2005, 2162; Senatsbeschlüsse vom 30.11.2005 - 11 W 1611/05; v. 25.3.2009 - 11 W 1088/09). Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286; NJW-RR 2007, 787 und NJW 2008, 2993) oder gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht werden (BGH NJW 2007, 2493).

a) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien am 21.4.2010 und 27.4.2010 miteinander telefoniert haben. Beim ersten Telefonat am 21.4.2010, das vom Antragsgegnervertreter ausgegangen war (zu diesem Zeitpunkt war die einstweilige Verfügung beantragt, aber noch nicht erlassen), wurde von diesem angeboten, seine Mandantin würde schriftlich zusagen, nicht über das fragliche Grundstück zu verfügen. Diese Vorgehensweise wurde von Seiten des Antragstellervertreters abgelehnt, wobei aber im Gegenzug ein Anerkenntnis durch die Antragsgegnerin oder eine Bewilligung eines Grundbucheintrags bei Übernahme der Notarkosten durch die Antragstellerin vorgeschlagen wurde. Diese Möglichkeiten wollte der Prozessbevollmäch...

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