Rz. 35

Kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung, so entsteht zusätzlich eine 1,3-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1004. Schon zur bisherigen Fassung des RVG wurde die Auffassung vertreten, dass VV 1004 entsprechend anzuwenden sei.[18] Nach der Neufassung der VV 1004 ist dies jetzt gesetzlich geregelt (siehe VV 1004 Rdn 2 f.).

[18] A.A. allerdings Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3506–3509 Rn 12 u. VV 1003 Rn 57.

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