Rz. 35
Kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung, so entsteht zusätzlich eine 1,3-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1004. Schon zur bisherigen Fassung des RVG wurde die Auffassung vertreten, dass VV 1004 entsprechend anzuwenden sei.[18] Nach der Neufassung der VV 1004 ist dies jetzt gesetzlich geregelt (siehe VV 1004 Rdn 2 f.).
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