Rz. 32

Auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann eine Terminsgebühr entstehen. Zwar finden dort keine gerichtlichen Termine statt; die Gebühr kann jedoch nach VV Vorb. 3 S. 3 Nr. 2 bei Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen entstehen; ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Terminsgebühr ergibt sich dann aus VV 3516 und beläuft sich auf 1,2.

 

Rz. 33

Zur bisherigen Gesetzesfassung war der BGH[15] anderer Ansicht. Er war der Auffassung, die Terminsgebühr nach VV 3516 entstehe in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen (VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F.), sondern nur dann, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfinde. Dabei verkannte der BGH, dass es für Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F. nicht darauf ankam, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder nicht. Er hat dies mit den Fällen der Anm. Abs. 1 zu VV 3104 verwechselt.[16] Nach der Neufassung der VV Vorb. 3 ist diese Auffassung nicht mehr haltbar, sodass die Streitfrage damit erledigt ist. Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH ist nicht mehr verwertbar.

 

Rz. 34

Entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren, entsteht keine Terminsgebühr, da keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und VV 3516 – im Gegensatz zu VV 3210 – auch keine Verweisung auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 enthält.[17]

[15] BGH 1.2.2007 – V ZB 110/06, AGS 2007, 298 = RVGreport 2007, 269 = NJW 2007, 1461.
[16] Siehe dazu OLG Dresden zum Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, AGS 2008, 333 = NJW-RR 2008, 1667 sowie OLG München AGS 2011, 213 = NJW-Spezial 2011, 284; AGS 2010, 420 = RVGreport 2010, 419 = NJW-Spezial 2010, 635.
[17] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3506–3509 Rn 11.

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