Rz. 7

Nach der Neufassung sind die VV 3506, 3507 jetzt auch anzuwenden auf die

Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG. In Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde in arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren war bislang nach dem Wortlaut lediglich eine 0,5-Gebühr nach VV 3500 abzurechnen. Der Anwalt erhielt also eine erheblich geringere Vergütung als im Erkenntnisverfahren. Andererseits war dann aber die 0,5-Gebühr auch nicht anzurechnen, wenn es zur Rechtsbeschwerde kam. Dann erhielt der Anwalt bei Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ergebnis höhere Gebühren als im Erkenntnisverfahren. Dieses Ergebnis war jedoch nicht gewollt. Die Kommentarliteratur hat daher auch durchweg VV 3506 analog angewandt.[4] Dies ist jetzt gesetzlich in VV 3506 geregelt.
Nichtzulassungsbeschwerde in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach dem BPersVG und den jeweiligen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen i.V.m. § 92a ArbGG.
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB.
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 EnWG.
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 35 Abs. 4 S. 2 KSpG.
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 25 VSchDG.
[4] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3504, 3505 Rn 5 u. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge