Rz. 12

Ist der Anwalt mit Einzeltätigkeiten beauftragt, so reduziert sich die Verfahrensgebühr nach VV 3403, wenn sich der Auftrag vorzeitig erledigt. Hier kommt sowohl der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1 in Betracht als auch der nach Nr. 2.

 

Rz. 13

Soweit der Anwalt mit Terminswahrnehmungen als Einzeltätigkeit beauftragt ist, was aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der VV Vorb. 3 Abs. 3 kaum noch vorkommen dürfte, gilt Nr. 2. Für die übrigen Einzeltätigkeiten gilt Nr. 1. Auch hier wird wegen des Sachzusammenhangs auf die Kommentierung zu VV 3403 Bezug genommen.

 

Rz. 14

Im Fall der Reduzierung beläuft sich der Höchstbetrag einer Wertgebühr nach VV 3403 auf 0,5. Bei mehreren Auftraggebern, sofern sie gemeinschaftlich beteiligt sind, erhöht sich diese Höchstgrenze um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.

 

Rz. 15

Bei Betragsrahmengebühren gilt wiederum die Höchstgrenze von 250 EUR, die sich wiederum bei mehreren Auftraggebern um 30 % je weiteren Auftraggeber erhöht.

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