Rz. 2

Die Reduzierungsvorschriften nach VV 3405 gelten in folgenden Fällen:

I. Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 (Nr. 1)

 

Rz. 3

Für die Verkehrsanwaltsgebühr gilt Nr. 1. Die dortige Gebühr nach VV 3400 wird reduziert, wenn sich der Auftrag erledigt, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden ist oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der VV 3400 ff. tätig geworden ist.

 

Rz. 4

Bei Wertgebühren reduziert sich der ohnehin schon auf 1,0 begrenzte Höchstsatz auf 0,5.

 

Rz. 5

Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, gilt ungeachtet dessen VV 1008. Die Höchstgrenze erhöht sich bei gemeinschaftlicher Beteiligung also je weiterem Auftraggeber um 0,3, höchstens um 2,0, sodass der Anwalt bei Vertretung von zwei Auftraggebern die Verkehrsanwaltsgebühr bis höchstens 0,8 erhält.

 

Rz. 6

Bei Betragsrahmengebühren wird der Höchstbetrag von 500 EUR auf 250 EUR herabgesetzt. Auch hier gilt, dass bei Vertretung mehrerer Auftraggeber dieser Höchstbetrag nach VV 1008 um 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen ist.

 

Rz. 7

Wegen der Einzelheiten siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3400, in der die Reduzierung wegen des Sachzusammenhangs mit behandelt wird.

II. Verkehrsanwaltsgebühr nach Anm. zu VV 3400 (Nr. 1)

 

Rz. 8

Auch hier gilt die Reduzierung nach Nr. 1, wobei hier nur die zweite Alternative denkbar ist. Soweit noch kein Verfahrensbevollmächtigter für das Rechtsmittelverfahren bestellt ist, wird der Anwalt diesem wohl auch schwerlich gutachterliche Äußerungen zukommen lassen können. In Betracht kommt daher nur die zweite Alternative, dass sich der Auftrag erledigt, bevor die gutachterlichen Äußerungen dem Rechtsmittelanwalt zugesandt werden. In diesem Fall reduziert sich die Gebühr nach Anm. zu VV 3400 auf höchstens 0,5 bei Wertgebühren und bei Betragsrahmengebühren auf höchstens 250 EUR. VV 1008 ist allerdings auch hier zu berücksichtigen.

III. Verfahrensgebühr nach VV 3401 (Nr. 2)

 

Rz. 9

Auch die Verfahrensgebühr nach VV 3401 reduziert sich bei vorzeitiger Erledigung. Insoweit gilt Nr. 2. Die Reduzierung tritt dann ein, wenn sich die Angelegenheit erledigt, bevor der Termin begonnen hat. Auch hier wird wegen der Einzelheiten auf die Kommentierung zu VV 3401 Bezug genommen, wo diese Fragen im Sachzusammenhang behandelt werden.

 

Rz. 10

Auch im Falle der VV 3401 reduziert sich die Verfahrensgebühr bei Wertgebühren auf höchstens 0,5. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Höchstgrenze nach VV 1008 für jeden weiteren Auftraggeber, sofern diese am Gegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind, um 0,3.

 

Rz. 11

Soweit Betragsrahmengebühren gelten, beläuft sich die Höchstgrenze nach VV 3401 nunmehr auf 250 EUR. Auch hier ist VV 1008 zu berücksichtigen. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Höchstgrenze um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber.

IV. Verfahrensgebühr nach VV 3403 (Anm. zu VV 3405)

 

Rz. 12

Ist der Anwalt mit Einzeltätigkeiten beauftragt, so reduziert sich die Verfahrensgebühr nach VV 3403, wenn sich der Auftrag vorzeitig erledigt. Hier kommt sowohl der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1 in Betracht als auch der nach Nr. 2.

 

Rz. 13

Soweit der Anwalt mit Terminswahrnehmungen als Einzeltätigkeit beauftragt ist, was aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der VV Vorb. 3 Abs. 3 kaum noch vorkommen dürfte, gilt Nr. 2. Für die übrigen Einzeltätigkeiten gilt Nr. 1. Auch hier wird wegen des Sachzusammenhangs auf die Kommentierung zu VV 3403 Bezug genommen.

 

Rz. 14

Im Fall der Reduzierung beläuft sich der Höchstbetrag einer Wertgebühr nach VV 3403 auf 0,5. Bei mehreren Auftraggebern, sofern sie gemeinschaftlich beteiligt sind, erhöht sich diese Höchstgrenze um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.

 

Rz. 15

Bei Betragsrahmengebühren gilt wiederum die Höchstgrenze von 250 EUR, die sich wiederum bei mehreren Auftraggebern um 30 % je weiteren Auftraggeber erhöht.

V. Keine entsprechende Anwendung auf VV 3404

 

Rz. 16

Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf ein einfaches Schreiben, so entsteht ohnehin nur eine 0,3-Gebühr. Eine weitere Reduzierung ist hier nicht vorgesehen. Der Anwalt erhält daher auch die volle 0,3-Gebühr, wenn er den Auftrag zu einem einfachen Schreiben erhält, sich dieser Auftrag aber vorzeitig erledigt.

VI. Entsprechende Anwendung auf VV 3406?

 

Rz. 17

Für die Einzeltätigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden (VV 3406), ist die Reduzierungsvorschrift der VV 3405 unmittelbar nicht anwendbar, da die Vorschrift der VV 3406 dort nicht erwähnt wird.

 

Rz. 18

Andererseits dürfte der Rechtsgedanke entsprechend heranzuziehen sein. Sofern sich also eine Einzeltätigkeit nach VV 3406 vorzeitig erledigt, dürfte im Rahmen dieser Vorschrift ebenfalls von einer Höchstgrenze von 250 EUR auszugehen sein. Soweit allerdings die Vorbereitung vor Erledigung der Einzeltätigkeit bereits so aufwendig und umfangreich war, dass sich bereits die Höchstgebühr rechtfertigen würde, bestehen keine Bedenken, den vollen Gebührenrahmen der VV 3406, also bis zu 340 EUR, auszuschöpfen. Hätte der Gesetzgeber auch hier eine starre Begrenzung gewollt, dann hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge