Rz. 1

Die Vorschrift der VV 3403 ergänzt die Vorschriften der VV 3401, 3402 und vergütet diejenigen Einzeltätigkeiten des Anwalts, die von den vorgenannten VV-Nummern nicht erfasst werden. Diese Tätigkeiten waren früher in § 56 BRAGO geregelt. Insoweit kann auf ältere Rechtsprechung grundsätzlich zurückgegriffen werden.

 

Rz. 2

Für die Gebühren nach VV 3403 kann nach wie vor zwischen zwei Tätigkeitsgruppen unterschieden werden:

das Einreichen, Anfertigen oder Unterzeichnen von Schriftsätzen und
die Wahrnehmung von anderen Terminen als solchen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3.
 

Rz. 3

In Ergänzung hierzu regelt VV 3404 die Höhe der Vergütung für Schreiben einfacher Art. Danach erhält der Anwalt nur eine 0,3-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 4

Endet der Auftrag vorzeitig, so erhält der Anwalt nach VV 3405, der der VV 3101 Nr. 1 nachgebildet ist, nur eine Gebühr i.H.v. 0,5 (Anm. zu VV 3405).

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