I. Überblick

 

Rz. 85

Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten ist unabhängig von der des Terminsvertreters. Der Verfahrensbevollmächtigte kann unabhängig von den Gebühren des Terminsvertreters die Gebühren der VV 3100 ff. und VV 1000 ff. zuzüglich der Auslagen nach VV 7000 ff. in eigener Person verdienen. Im Gegensatz zur BRAGO erhält er allerdings für die Übertragung der mündlichen Verhandlung an den Terminsvertreter keine zusätzliche Gebühr mehr. Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 1 BRAGO, wonach der Prozessbevollmächtigte eine Gebühr i.H.v. fünf Zehnteln der dem Terminsvertreter zustehenden Gebühr, mindestens aber drei Zehntel erhielt, findet im RVG keine Entsprechung.

II. Verfahrensgebühr, VV 3100

 

Rz. 86

Der Verfahrensbevollmächtigte erhält für seine Tätigkeit zunächst einmal die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100, soweit nicht die Voraussetzungen der VV 3101 gegeben sind.

III. Terminsgebühr, VV 3104, 3105

1. Überblick

 

Rz. 87

Möglich ist auch, dass der Hauptbevollmächtigte – unabhängig vom Terminsvertreter – eine Terminsgebühr verdient.[23] Allein das Verhandeln durch den Terminsvertreter lässt dagegen für den Verfahrensbevollmächtigten keine Vergütung entstehen. die Vorschrift des § 5 gilt nicht, wenn – wie es die VV 3401 ff. fordern – der Auftrag im Namen des Mandanten erteilt wird.

[23] Siehe ausführlich zu den verschiedenen Konstellationen N. Schneider, RVGreport 2019, 362 ff.

2. Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3

 

Rz. 88

Die Terminsgebühr kann der Verfahrensbevollmächtigte ebenfalls erhalten, wenn er an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweistermin teilnimmt oder auch, wenn er Besprechungen zur Beilegung des Rechtsstreits führt.

 

Beispiel: Der Verfahrensbevollmächtigte nimmt vor dem LG Köln am Termin zur mündlichen Verhandlung teil. Die Sache wird anschließend an das zuständige LG München I verwiesen. Hierzu wird ein Terminsvertreter in München beauftragt, der an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Beide Anwälte haben an einem gerichtlichen Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 teilgenommen und haben daher beide die Terminsgebühr nach VV 3104 verdient.

 

Beispiel: Die in Köln ansässige Partei beauftragt dort einen Verfahrensbevollmächtigten für einen Rechtsstreit vor dem LG München I. Dort wird ein Terminsvertreter beauftragt, der an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Anschließend kommt es zu einem Sachverständigentermin in Köln, an dem der Hauptbevollmächtigte teilnimmt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat jetzt die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 verdient, der Terminsvertreter die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1.

 

Beispiel: Die in Köln ansässige Partei beauftragt dort einen Verfahrensbevollmächtigten für einen Rechtsstreit vor dem LG München I. Nach Klageerhebung werden zunächst zwischen den Verfahrensbevollmächtigten Verhandlungen zur Erledigung des Verfahrens geführt, die zu keinem Ergebnis führen. Daraufhin wird in München ein Terminsvertreter beauftragt, der an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat jetzt die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 verdient, der Terminsvertreter die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1.

3. Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104

 

Rz. 89

Die Terminsgebühr kann für den Hauptbevollmächtigten aber auch nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 anfallen, wenn er an einer Einigung mitwirkt.[24]

 

Beispiel: Der Terminsvertreter nimmt an der mündlichen Verhandlung teil. Die Sache wird zum Spruch genommen. Hiernach erlässt das Gericht einen Hinweisbeschluss mit einem Vergleichsvorschlag. Dieser wird angenommen und nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt.

Der Terminsvertreter verdient die Terminsgebühr durch die Teilnahme am Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1). Der Hauptbevollmächtigte durch den Abschluss des schriftlichen Vergleichs (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104).

 

Rz. 90

A.A. ist das LG Mönchengladbach,[25] das dem Prozessbevollmächtigten in diesem Fall eine Terminsgebühr versagt. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Sie widerspricht dem Gesetz. Schließt ein Prozessbevollmächtigter einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ihm dafür nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 eine Terminsgebühr, sofern – wie hier (§ 128 ZPO) – im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war. Eine Einschränkung, dass ein Prozessbevollmächtigter die Terminsgebühr nicht erhalte, wenn bereits ein Termin stattgefunden hat oder wenn ein anderer Anwalt (Verkehrsanwalt oder Terminsvertreter) bereits eine Terminsgebühr erhalten hat, findet sich im Gesetz nicht.

[25] AGS 2009, 266 = RVGreport 2009, 145 = JurBüro 2009, 251.

4. Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 3105

 

Rz. 91

Die Terminsgebühr kann für den Hauptbevollmächtigten schließlich auch nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 3105 anfallen, wenn er zunächst im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil oder einen Versäumnisbeschluss erwirkt hatte.

 

Beispiel: Die in Köln ansässige Partei beauftragt dort einen Verfahrensbevollmächtigten für einen Rechtsstreit vor dem LG München I. Da der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt, ergeht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Dagegen legt der...

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