Rz. 40

Ebenso wie nach bisherigem Recht muss der Anwalt die Vergütung nach VV 3401, 3402 auch dann erhalten, wenn er nicht mit der Verhandlung, Erörterung oder Teilnahme an einem Beweistermin beauftragt ist, sondern nur mit der Ausführung der Parteirechte. Ein solcher Fall kommt in der Praxis selten vor. Hierzu zählen die Fälle, in denen ein weiterer Anwalt neben dem Verfahrensbevollmächtigten oder einem Terminsvertreter auftritt, ohne selbst als Verfahrensbevollmächtigter oder Terminsvertreter beauftragt zu sein. Solche Fälle kommen insbesondere dann vor, wenn der Anwalt mangels Postulationsfähigkeit selbst nicht verhandeln darf.

 

Beispiel 1: Das OLG hat zur Verhandlung im Berufungsverfahren das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Die Partei beauftragt ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, für sie als informierter Vertreter (§ 141 Abs. 3 S. 1 ZPO) zu erscheinen.

 

Beispiel 2: Die Partei beauftragt ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, für sie am Verhandlungstermin vor dem BGH teilzunehmen.

Der Anwalt erhält in beiden Fällen die Vergütung nach VV 3401, 3402.

 

Rz. 41

Dass der Anwalt tatsächlich in die Verhandlung oder Erörterung eingreift, ist nach der Neufassung in VV 3401, 3402 erst recht nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend, dass er der Verhandlung oder Erörterung folgt und zum Eingreifen bereit ist.

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