Rz. 119

Die Vorschrift der Anm. zu VV 3400 gilt für jeden Rechtsanwalt, der in einer unteren Instanz tätig war und der dem Rechtsmittelanwalt die Handakten übersendet. Die Vorschrift ist nicht auf den vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beschränkt. Sie findet daher auch Anwendung, wenn der vorinstanzliche Verkehrsanwalt oder lediglich ein vorinstanzlich beratender Anwalt die Handakten an den Rechtsmittelbevollmächtigten übersendet.

 

Rz. 120

Die Vorschrift ist auch nicht auf den erstinstanzlich tätigen Anwalt beschränkt. Sie gilt auch für den Berufungsanwalt, wenn er die Handakten an den Revisionsanwalt weiterleitet.

 

Rz. 121

Die Vorschrift ist auch dann noch anwendbar, wenn der übersendende Anwalt bereits als Verfahrensbevollmächtigter im Rechtsmittelverfahren beauftragt war.[93]

 

Beispiel: Die erstinstanzlich unterlegene Partei beauftragt ihren erstinstanzlichen Anwalt, Berufung einzulegen. Bevor die Berufung eingelegt wird, überlegt es sich die Partei anders und bittet den Anwalt, die Handakten zusammen mit einer gutachterlichen Stellungnahme einem anderen Anwalt zu übersenden, der das Berufungsverfahren durchführen soll.

Der erste Anwalt erhält eine 1,1-Verfahrensgebühr (VV 3201 Nr. 1) sowie eine 1,0-Verfahrensgebühr (Anm. zu VV 3400 i.V.m. VV 3200); insgesamt gemäß § 15 Abs. 6 nicht mehr als eine 1,1-Gebühr. Bei unterschiedlichen Gebührensätzen ist darüber hinaus auch § 15 Abs. 3 zu beachten.

[93] A.A. Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3400 Rn 43.

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