Rz. 100

Dass die Partei grundsätzlich ihre Rechtsangelegenheiten von einem bestimmten Rechtsanwalt bearbeiten lässt, zu dem sie ein besonderes Vertrauensverhältnis hat, ist für sich genommen noch kein Grund, diesen Anwalt als Verkehrsanwalt zu beauftragen, so dass insoweit auch keine Erstattungspflicht in Betracht kommt.[69]

[69] KG JurBüro 1981, 568; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1408; OLG Hamburg JurBüro 1986, 1240; OLG Bamberg JurBüro 1989, 1284.

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