aa) Gebühren

 

Rz. 141

Bei Betragsrahmengebühren nach § 3 Abs. 1 S. 1 gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Wertgebühren. Dem Anwalt stehen hier anstelle der Gebührensätze jeweils Betragsrahmen zur Verfügung. So erhält der Verkehrsanwalt auch hier nach Anm. zu VV 3400 eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Gebühr, also eine Gebühr aus dem Rahmen der dem Verfahrensbevollmächtigten zur Verfügung steht. Hier greift allerdings wiederum die Begrenzung auf 500 EUR.

 

Rz. 142

Erledigt sich der Auftrag, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Verkehrsanwalt gegenüber diesem tätig geworden ist, reduziert sich die Höchstgebühr gemäß VV 3405 Nr. 1 auf 250 EUR. Soweit sich die Angelegenheit teilweise erledigt, bleibt es bei der höheren Grenze der Anm. zu VV 3400. Die Anwendung des § 15 Abs. 3 kommt hier nicht in Betracht.

bb) Vorangegangenes Verwaltungsverfahren

 

Rz. 143

Ist ein Verwaltungsverfahren oder ein Weiteres der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendes Verwaltungsverfahren vorausgegangen, ist auch hier nach VV Vor. 3 Abs. 4 hälftig anzurechnen. Die bisherige Ermäßigung des Gebührenrahmens und des Höchstbetrages ist mit dem 2. KostRMoG aufgehoben worden.

 

Rz. 144

Bei der Bemessung der Gebühren nach § 14 Abs. 1 ist dann allerdings nicht mehr zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer war (§ 14 Abs. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge