Rz. 107

Ist somit nach dargestellten Grundsätzen die Notwendigkeit der Einschaltung eines Verkehrsanwalts grundsätzlich gegeben, so muss zusätzlich geprüft werden, ob es nicht günstiger gewesen wäre, den am Ort ansässigen Anwalt als Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen und dessen Reisekosten in Kauf zu nehmen, als die Alternative, den Verfahrensbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen und den ortsansässigen Anwalt als Verkehrsanwalt. Nach der Rechtsprechung[83] ist die Partei gehalten, einen an ihrem Wohnort oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt als Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wenn dessen Reisekosten geringer sind als die zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwalts.

 

Rz. 108

Insoweit muss jedoch beachtet werden, dass sich im Voraus nie absehen lässt, welche Alternative kostenmäßig günstiger sein wird, da nicht feststeht, wie viele Verhandlungs- und Beweistermine und damit wie viele Geschäftsreisen erforderlich sein werden. Insoweit muss man also der Partei einen angemessenen Prognoserahmen zubilligen.

[83] OLG Düsseldorf AGS 2001, 116 = MDR 2001, 475; OLG Frankfurt AGS 2001, 68 = MDR 2001, 55.

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