Rz. 92

Den Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts legt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO fest. Danach sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte war es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur weitgehend einheitliche Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts, grundsätzlich nicht notwendig ist und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder ggf. mehrerer Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind.[56] Danach sind Kosten des Verkehrsanwalts nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn es der Partei etwa wegen Krankheit oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, den Prozessbevollmächtigten am entfernten Gerichtsort persönlich oder schriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfahren kann die Beteiligung eines Verkehrsanwalts auch dann notwendig werden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird. Die gesetzliche Regelung für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten findet sich in § 91 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO. Danach sind die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

[56] BGH 7.6.2006 – XII ZB 245/04, AGS 2006, 518 = RVGreport 2006, 311 = Rpfleger 2006, 570; OLG Hamm JurBüro 1987, 270; OLG Frankfurt Rpfleger 1999, 463; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41; OLG Hamburg MDR 2002, 542; Zöller/Herget, § 91 Rn 13.105 "Verkehrsanwalt"; Musielak/Flockenhaus, ZPO, § 91 Rn 27 ff.; jeweils m.w.N.

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