Rz. 77
Wird der Anwalt beigeordnet, so erhält er seine Vergütung aus der Staatskasse nach den Gebührenbeträgen des § 49. Eine Abrechnung unmittelbar mit dem Auftraggeber ist auch für ihn ausgeschlossen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG).
Rz. 78
Neben der Vergütung nach VV 3400 kann der beigeordnete Verkehrsanwalt aus der Staatskasse auch die Vergütungen nach VV 3401, 3402 erhalten. Insoweit ist allerdings ein weiter gehender Beiordnungsbeschluss erforderlich (§ 121 Abs. 3 ZPO; § 48 Abs. 1).
Rz. 79
Auch die Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) kann dem Verkehrsanwalt aus der Staatskasse zustehen. Einer besonderen Beiordnung bedarf es hier nicht;[44] es genügt, wenn die Tätigkeit des Verkehrsanwalts mitursächlich war.[45] Die gegenteilige Auffassung,[46] ein nach § 121 Abs. 4 ZPO, § 78 Abs. 4 FamFG beigeordneter Rechtsanwalt könne grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach VV 3400 beanspruchen; eine weitergehende Tätigkeit, wie z.B. Mitwirkung am Abschluss eines Vergleichs sei vom Beiordnungsbeschluss regelmäßig nicht mit umfasst, lässt sich mit dem Gesetz nicht begründen, sondern allenfalls mit fiskalischen Interessen. Die Einigungsgebühr entsteht nicht für eine Tätigkeit, sondern für einen Erfolg, nämlich die Mitwirkung an der Einigung. Wenn aber die Verkehrsanwaltstätigkeit von der Beiordnung erfasst ist, dann muss auch ein durch ihre Mitwirkung eingetretener Erfolg gedeckt sein.
Rz. 80
Insoweit gilt auch die Erstreckung des § 48 Abs. 3 für den Verkehrsanwalt. Er braucht für die Vermittlung des Verkehrs in den dort genannten Familiensachen nicht gesondert beigeordnet werden.
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