Rz. 12

Vertritt der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 KapMuG) und sodann in einem Klageverfahren wegen desselben Anspruchs, ergibt sich aus § 16 Nr. 13, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.[5] Die 0,8-Verfahrensgebühr VV 3338 für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren geht dann in der später entstehenden 1,3-Verfahrensgebühr VV 3100 für die Vertretung im Klageverfahren auf bzw. erhöht sich von 0,8 auf 1,3.[6] Die Tätigkeit des den Anmelder vertretenden Rechtsanwalts ist eine solche "im Musterverfahren". Denn § 10 Abs. 2 KapMuG verlangt, dass die Anmeldung gegenüber dem OLG und zum Musterverfahren erfolgen und dass sich der Anmelder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Es kommt nicht darauf an, dass der Musterentscheid nur die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren rechtlich bindet, aber keine rechtliche Bindung im Verhältnis zwischen Anmelder und dem Musterbeklagten, gegen den sich der Anspruch richtet, entfaltet.

 

Rz. 13

Die Angelegenheit über die Vertretung des Anmelders bei der Anmeldung des Anspruchs zum Musterverfahren ist vor der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Musterentscheids nicht beendet, es sei denn, die Angelegenheit erledigt sich vorzeitig oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

[5] Vgl. BT-Drucks 17/10160, S. 28; BGH 22.11.2016 – XI ZB 9/13, AGS 2017, 499 = RVGreport 2017, 181 = MDR 2017, 664; BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.
[6] Vgl. BT-Drucks 17/10160, S. 28; BGH 22.11.2016 – XI ZB 9/13, AGS 2017, 499 = RVGreport 2017, 181 = MDR 2017, 664; BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.

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