I. Anwendungsbereich

 

Rz. 39

Die Vorschrift ist auch für Betragsrahmengebühren – z.B. in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit – anwendbar. VV 3336 ist aufgehoben.

II. Verfahrensgebühr

1. Bemessungsgrundlage

 

Rz. 40

Auch bei der Verfahrensgebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren als Betragsrahmengebühr bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist. Höchstgrenze ist der Betrag von 420 EUR. Die Höchstgrenze von 420 EUR legt nicht die Obergrenze eines Betragsrahmens fest, sondern ist eine Begrenzung des konkret nach § 14 Abs. 1 bemessenen Gebührenbetrages.

2. Höhe

 

Rz. 41

Die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren in einer sozialgerichtlichen Sache erster Instanz beträgt bei Betragsrahmengebühren nach VV 3102 50 EUR bis 550 EUR. Die Mittelgebühr liegt dann bei 300 EUR.

3. Vorzeitige Auftragsbeendigung

 

Rz. 42

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags verbleibt es bei dem Gebührentatbestand VV 3335. VV 3337 ist nicht anwendbar, da sie nicht die Betragsrahmengebühren betrifft. Die vorzeitige Beendigung des Auftrages ist aber bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

III. Sozialgerichtsbarkeit

 

Rz. 43

VV 3335 (Betragsrahmengebühr) betrifft in erster Linie Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor den Sozialgerichten, betreffend Verfahren, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG nicht und mithin § 3 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen.

IV. Terminsgebühr

 

Rz. 44

Kommt es im Prozesskostenhilfeverfahren zu einem Termin i.S.v. VV Vorb. 3 Abs. 3, so erhält der Rechtsanwalt gem. VV Vorb. 3.3.6 S. 2 die Terminsgebühr nach der Terminsgebühr für das zugrunde liegende Verfahren.

Die Terminsgebühr für einen Termin im Prozesskostenhilfeverfahren in einer sozialgerichtlichen Sache erster Instanz beträgt bei Betragsrahmengebühren nach VV 3102 50 EUR bis 510 EUR. Die Mittelgebühr liegt dann bei 230 EUR.

V. Einigungsgebühr

 

Rz. 45

Soweit im Prozesskostenhilfeverfahren eine Einigung getroffen wird, entsteht eine Einigungsgebühr nach VV 1005, 1006 in Höhe der Verfahrensgebühr (hier: VV 3335), da die Anhängigkeit im Prozessverfahren bereits für die Gebührenreduzierung ausreicht (vgl. Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 1005). Entsprechendes gilt bei einer Einigung im Prozesskostenhilfeverfahren für die Rechtsmittelinstanz der Hauptsache.

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