Rz. 25

Geht es im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Prozesskostenhilfe an sich, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache.[23] In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu befassen hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach § 120 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach billigem Ermessen entsprechend dem Kosteninteresse.[24]

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