a) Einigungsgebühr

 

Rz. 20

Soweit nicht rechtshängige Ansprüche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren miteinbezogen werden, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000 mit einem Satz von 1,5. Dass für den Abschluss der Einigung insoweit ebenfalls PKH/VKH beantragt wird, führt nicht zu einer Reduzierung nach VV 1003 (Anm. zu VV 1003).

Werden nicht rechtshängige Gegenstände mitverglichen, darf der Rechtsanwalt insgesamt jedoch nicht mehr als eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert berechnen (§ 15 Abs. 3).

b) Differenzverfahrensgebühr

 

Rz. 21

Neben den Einigungsgebühren entsteht aus dem Mehrwert der nicht rechtshängigen Ansprüche nach Anm. Nr. 2 zu VV 3337 eine Differenzverfahrensgebühr i.H.v. 0,5. Auch hierbei ist die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 zu beachten, so dass nicht mehr als eine Verfahrensgebühr von 1,0 aus dem Gesamtwert berechnet werden darf (vgl. auch VV 3337 Rdn 36).

c) Differenzterminsgebühr

 

Rz. 22

Weiterhin entsteht eine Differenzterminsgebühr (vgl. VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104). Die Höhe richtet sich nach dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist. Die Gebührensätze der Terminsgebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren und der Differenzterminsgebühr sind damit gleich hoch. Die Terminsgebühr bzw. Differenzterminsgebühr entsteht nach dem Gesamtwert der Gegenstände.

 

Beispiel: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin und Protokollierung weiterer Gegenstände

Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an. Zuvor verhandeln Anwälte nochmals außergerichtlich (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) und einigen sich über die 5.000 EUR sowie eine Gegenforderung i.H.v. 3.000 EUR. Im Termin wird die Gesamteinigung protokolliert. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

Infolge des Mehrwertes des Vergleichs entsteht auch aus diesem Wert die Verfahrensgebühr nach VV 3335, allerdings gem. Anm. Nr. 2 zu VV 3337 nur i.H.v. 0,5, weil die Anwälte im Termin lediglich protokolliert haben. Zu beachten ist § 15 Abs. 3. Der Anwalt darf nicht mehr als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert abrechnen.

Die Terminsgebühr nach VV 3104 entsteht wiederum aus den vollen 8.000 EUR. Zwar ist in dem gerichtlichen Termin aus den weiteren 3.000 EUR keine Terminsgebühr angefallen, da insoweit lediglich eine Einigung zu Protokoll genommen worden ist (Anm. Abs. 3 zu VV 3104). Da die Parteien insoweit jedoch zuvor Verhandlungen zur Vermeidung eines Verfahrens geführt haben, ist die Terminsgebühr insoweit nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 angefallen.

Darüber hinaus entsteht die Einigungsgebühr mit unterschiedlichen Gebührensätzen. Aus dem Wert der im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängigen Gegenstände entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1003). Aus dem Wert der weiter gehenden Ansprüche entsteht die 1,5-Gebühr nach VV 1000. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3335, 3337

(Wert: 3.000 EUR)[19]
  111,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 8.000 EUR)
  602,40 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 3.000 EUR)[20]
  333,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.734,40 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   329,54 EUR
Gesamt   2.063,94 EUR
[19] Die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,0 aus 8.000 EUR (456,00 EUR), ist nicht erreicht.
[20] Die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,5 aus 8.000 EUR (684,00 EUR), ist nicht erreicht.

d) Mehrvergleichsversuch

 

Rz. 23

Wird im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren über nicht anhängige Gegenstände lediglich verhandelt, entsteht ebenso die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3337 mit einem Gebührensatz von 0,5. Ebenso entsteht bei Einigungsverhandlungen die Differenzterminsgebühr VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104.

 

Beispiel: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin und Verhandlung weiterer Gegenstände ohne Einigung

Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage i.H.v. 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an. Dort verhandeln die Anwälte auch über weitere nicht anhängige 5.000 EUR, ohne dass es zu einer Einigung kommt. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

Infolge des Mehrwertes des Vergleichs entsteht auch aus diesem Wert die Verfahrensgebühr nach VV 3335. Nach Anm. Nr. 2 zu VV 3337 dürfte die Gebühr wiederum nur i.H.v. 0,5 anzusetzen sein, weil die Anwälte im Termin lediglich verhandelt haben. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3. Der Anwalt darf nicht mehr als eine 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert abrechnen.

Die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. VV 3104 entsteht wiederum aus den vollen 8.000 EUR.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3335, 3337

(W...

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