a) Gesetzliche Grundlage/Höhe

 

Rz. 12

Eine besondere Regelung ist für die Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehen. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Damit bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Terminsgebühr für das zugrunde liegende Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Findet im Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Klage in einer Zivilsache ein Erörterungstermin i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO statt, entsteht dem Rechtsanwalt im Falle der Wahrnehmung dieses Termins die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. VV 3104, VV Vorb. 3 Abs. 3 deshalb mit einem Satz von 1,2.[5] Eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 scheidet im Prozesskostenhilfeverfahren aus, weil dort kein Versäumnisurteil bzw. keine Versäumnisentscheidung möglich ist. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23a Abs. 1.

 

Rz. 13

Ist für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine geringere Terminsgebühr als die in VV 3104 geregelte 1,2-Terminsgebühr vorgesehen, kann im Prozesskostenhilfeverfahren auch nur diese geringere Terminsgebühr anfallen.

 

Beispiel: Prozesskostenhilfeantrag für ein Vollstreckungsverfahren mit Prüfungstermin

Der Anwalt wird beauftragt, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozesskostenhilfe zu beantragen (Wert: 4.000 EUR). Das Gericht beraumt einen Termin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an, den der Rechtsanwalt wahrnimmt. Dort wird der Antrag zurückgewiesen.

Zu rechnen ist also wie folgt:

 
1.

0,3-Verfahrensgebühr, VV 3335 i.V.m. VV 3309

(Wert: 4.000 EUR)
  83,40 EUR
2.

0,3-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.6. S. 2 i.V.m. VV 3310

(Wert: 4.000 EUR)
  83,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 186,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   35,49 EUR
Gesamt   222,29 EUR
[5] Vgl. OLG Oldenburg JurBüro 2009, 424.

b) Entstehungstatbestände – VV Vorb. 3 Abs. 3

 

Rz. 14

Die Entstehung der Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren richtet sich nach VV Vorb. 3 Abs. 3. Sie fällt daher sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen sowie für die auf die Vermeidung oder Erledigung des Prozesskostenhilfeverfahrens gerichteten Besprechungen an.

Zur Entstehung dieser Terminsgebühr ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Prozesskostenhilfeverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Aus VV Vorb. 3 Abs. 3 ergibt sich dieses Erfordernis für die Besprechungs-Terminsgebühr nicht.[6] Es ist unerheblich, ob sich die Besprechung auf ein Verfahren bezieht, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

[6] BT-Drucks 17/11471, S. 430.

c) Schriftliches Verfahren

 

Rz. 15

Für das Entstehen der Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren reicht es nicht aus, dass der Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren an einem schriftlichen Vergleichsabschluss (§ 278 Abs. 6 S. 1 ZPO) mitwirkt, da Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 voraussetzt, dass die Einigung in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung erfolgt. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist aber lediglich eine fakultative Erörterung vorgeschrieben (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO). Es findet damit schon nicht die erforderte Verhandlung, sondern eine Erörterung statt. Die Erörterung ist zudem auch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern fakultativ, so dass keine Terminsgebühr entsteht.[7]

[7] BGH 28.2.2012 – XI ZB 15/11, RVGreport 2012, 184 = NJW 2012, 1294; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3335 Rn 44; a.A. KG AGS 2008, 68 = RVGreport 2007, 458.

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