Rz. 35

Mit Rechtszug i.S.d. § 16 Nr. 3 ist derjenige Rechtszug i.S.d. § 119 ZPO gemeint, für den die bewilligte PKH gilt. Soweit nach § 119 ZPO für eine neue Instanz ein neuer Antrag gestellt werden muss, löst dieser eine neue Angelegenheit aus, die allerdings nach § 16 Nr. 2 wiederum mit der Hauptsache eine Angelegenheit bildet. Bedeutsam wird dies etwa, wenn für ein Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt wird, das Gericht die Bewilligung ablehnt und es daher nicht zur Einlegung des Rechtsmittels kommt.

 

Beispiel: Nach erstinstanzlicher Verurteilung beantragt der Anwalt für seine Partei zur Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe, die nicht bewilligt wird.

Neben den Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren erhält der Anwalt für den Prozesskostenhilfeantrag im Berufungsverfahren die Gebühr nach VV 3335.

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