Rz. 26

Werden mehrere selbstständige Räumungsfristverfahren nacheinander eingeleitet, so handelt es sich jeweils um eigene Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2.

 

Beispiel: Im Räumungsrechtsstreit bewilligt das Gericht gemäß § 721 Abs. 1 ZPO eine Räumungsfrist nach gesonderter Verhandlung (siehe Rdn 10). Vor Ablauf der Räumungsfrist beantragt der Mieter die Verlängerung um weitere drei Monate.

Der Anwalt erhält sowohl für das Verfahren über den Antrag auf erstmalige Räumungsfrist (§ 721 Abs. 1 ZPO) als auch im Verfahren über die Verlängerung nach § 721 Abs. 3 ZPO jeweils die Vergütung nach VV 3334 nebst Postentgeltpauschale (VV 7002).

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