Rz. 9

Eine gesonderte Terminsgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr nicht an, weil Anm. S. 2 zu VV 3333 dies ausdrücklich ausschließt. Diese Regelung beruht darauf, dass auch die entsprechende Vorschrift in § 71 BRAGO keine weitere Gebühr vorsah.[8] Auch Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 stellt klar, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 enthaltenen Entstehungstatbestände der Terminsgebühr nur gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Anm. S. 2 zu VV 3333 ist für die Terminsgebühr des Verteilungsverfahrens etwas anderes bestimmt.

[8] BT-Drucks 15/1971, S. 217 zu VV 3332 (= VV 3333 nach BT-Drucks 15/2487).

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