Rz. 9
Eine gesonderte Terminsgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr nicht an, weil Anm. S. 2 zu VV 3333 dies ausdrücklich ausschließt. Diese Regelung beruht darauf, dass auch die entsprechende Vorschrift in § 71 BRAGO keine weitere Gebühr vorsah.[8] Auch Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 stellt klar, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 enthaltenen Entstehungstatbestände der Terminsgebühr nur gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Anm. S. 2 zu VV 3333 ist für die Terminsgebühr des Verteilungsverfahrens etwas anderes bestimmt.
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