Rz. 29

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zu differenzieren:

 

Rz. 30

1. Die Gehörsrüge wird zurückgewiesen oder die Entscheidung wird bestätigt. Wird die Gehörsrüge zurückgewiesen, muss eine gesonderte Kostenentscheidung ergehen.[2] Auch wenn es an einer gesetzlichen Kostenerstattungsvorschrift fehlt, sind die weiteren Kosten der rügenden Partei aufzuerlegen (z.B. analog § 345 ZPO).

Das gilt auch, wenn zwar die Gehörsrüge erfolgreich war, das ursprüngliche Urteil jedoch bestätigt worden ist. Eine Abtrennung der Kosten im Verfahren über die (erfolgreiche) Gehörsrüge ist nicht vorgesehen. Insbesondere greift die Vorschrift des § 97 ZPO nicht, da die Gehörsrüge kein Rechtsmittel ist.

 

Rz. 31

2. Auf die Gehörsrüge hin wird die Entscheidung aufgehoben oder abgeändert. Wird auf die Gehörsrüge hin das Verfahren fortgesetzt und die verfahrenswidrig ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, so ist nach Abschluss des Verfahrens eine neue Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren zu treffen. Diese richtet sich einheitlich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften (z.B. §§ 91 ff. ZPO). Eine gesonderte Kostenentscheidung im Verfahren über die Gehörsrüge wird nicht veranlasst. Die Kosten folgen dann der Hauptsache.

 

Rz. 32

3. Die Gehörsrüge wird zurückgenommen. Wird die Gehörsrüge zurückgenommen, so sind wiederum die weiteren Kosten der rügenden Partei aufzuerlegen (z.B. in analoger Anwendung des § 345 ZPO).

 

Rz. 33

4. Das Verfahren wird für erledigt erklärt. Die Gehörsrüge selbst kann nicht für erledigt erklärt werden, da insoweit ein erledigendes Ereignis nicht in Betracht kommt. Für erledigt erklärt werden kann nur die Hauptsache. Das wiederum ist aber nur möglich, wenn die Gehörsrüge greift und das Verfahren anschließend fortgesetzt wird. Das Gericht hat dann bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO oder vergleichbarer Kostenvorschriften zu entscheiden, bei einseitiger Erledigungserklärung nach §§ 91, 92 ff. ZPO.

[2] OLG Köln AGS 2005, 562 = DAR 2006, 32.

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