Rz. 28

Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch Erstattung seiner Auslagen nach den VV 7000 ff. Soweit es sich bei dem Verfahren der Gehörsrüge um eine selbstständige Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.

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